FAQ AG


Arbeitgeber

Wann macht es Sinn, sich aus unternehmerischer Sicht mit einer möglichen Transferlösung zu beschäftigen?

In dem Moment wo deutlich wird, dass Reorganisationsmaßnahmen Auswirkungen auf den Personalstamm haben könnten, ist es sinnvoll, Transfermaßnahmen gedanklich mit einzubeziehen. So entsteht frühzeitig Planungs- und Entscheidungssicherheit in finanzieller und organisatorischer Hinsicht und es entwickeln sich möglicherweise zusätzliche Optionen um eine Reorganisation zu gestalten.

Müssen alle betroffenen Personen zum gleichen Zeitpunkt in eine Transfergesellschaft eintreten?

Nein - wenn das Unternehmen mit dem beauftragten Transferträger eine entsprechende Vereinbarung trifft, kann es einzelnen Mitarbeitern bzw. Mitarbeitergruppen den Übertritt zu vorab definierten Zeitpunkten anbieten.

Welche Kosten entstehen bei der Durchführung einer Transfergesellschaft?

Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden, die am Arbeitsplatz nicht mehr gebraucht werden ihre Kündigungsfristen in die Transfergesellschaft mit einbringen, kann selbst eine gut ausgestattete Transfergesellschaft kostenneutral arbeiten. Als Daumenregel gilt: Ein Monat Transferzeit lässt sich mit den Personalkosten eines halben Monats Kündigungsfrist finanzieren.

Kann eine zu frühe Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur nachteilig sein?

Die Agentur für Arbeit nimmt unter anderem auch Beratungsaufgaben für Arbeitgeber war. Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Agentur für Arbeit sinnvoll, um darüber wertvolle Hinweise für die Gestaltung eines Personalabbaus zu erhalten und mögliche Verfahrensfehler auszuschließen. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme eines Beratungsgesprächs mit der Agentur vor Abschluss eines Transfersozialplans Voraussetzung für die Installation einer Transfergesellschaft.

Kann sich eine zu frühe Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur nachteilig auf die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld auswirken?

In dem Augenblick, wo feststeht, dass einer Gruppe von MitarbeiterInnen gekündigt werden muss, ist das Unternehmen im Bezug auf diese Personen nicht mehr kurzarbeitergeldberechtigt. Spätestens nach Abschluss eines Sozialplans mit einer Namensliste besteht für die dort benannten Personen kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da hier der Zweck dieses Instruments - Entlassungen zu verhindern - nicht mehr erfüllt ist.

An wen kann ich mich wenden, um weitere Informationen zu erhalten?

Jede regionale Dienststelle der Agentur für Arbeit hat feste AnsprechpartnerInnen für Arbeitgeber, sowie AnsprechpartnerInnen im Bereich Trägerleistungen, die Sie im Hinblick auf die Installation von Transfermaßnahmen und die Gestaltung eines Transfersozialplans für Ihre MitarbeiterInnen beraten und unterstützen. Darüber hinaus steht Ihnen in NRW jederzeit die Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung (GIB) zur Verfügung, die Sie als neutrale Stelle berät und begleitet, bzw. Ihnen seriöse Dienstleister empfiehlt.

Werden meine Anfragen vertraulich behandelt?

Sie sollten vor Gesprächen - mit wem auch immer - vorab Vertraulichkeit vereinbaren.

Welche Alternative gibt es zum Sozialplan?

Bei Personalabbaumaßnahmen, die nicht auf Grundlage eines Sozialplans durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit, zwischen Arbeitnehmer(-schaft) und Arbeitgeber eine "sozialplanähnliche Vereinbarung" oder eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Transfermaßnahmen zu treffen.

Welche Fördermöglichkeiten kann ein Unternehmen in Anspruch nehmen?

Ein für die Gestaltung einer unumgänglichen Personalabbaumaßnahme zur Verfügung stehendes Budget kann durch die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel z. T. erheblich ergänzt werden. Die Art und Höhe der Fördermittel sind dabei abhängig von der Unternehmensform und der Unternehmensgröße, aber auch von der Förderpraxis des jeweiligen Bundeslandes. Grundsätzlich ist es möglich, Fördermittel in Anspruch zu nehmen für:

  • Maßnahmen im Rahmen einer Transferagentur, u.a. auch für das gesetzlich vorgeschriebene Profiling  vor Beginn der Transfergesellschaft über § 110 SGB III
  • Lohnleistungen im Rahmen einer Transfergesellschaft in Form von Transferkurzarbeitergeld über § 111 SGB III
  • Qualifizierungsmaßnahmen innerhalb der Transfergesellschaft (§ 111a SGB III)
  • Betreuungs- und Verwaltungskosten der Transfergesellschaft (unterschiedlich, je nach Bundesland)

Weitere Fragen und Antworten:

Infomaterial

Was macht eigentlich eine Transfergesellschaft?

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