Transfergesellschaften verfolgen den Zweck, konkret von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitern eines Betriebes im Rahmen eines neuen Arbeitsvertrages neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Die berufliche Neuorientierung wird durch intensive Beratung, Qualifizierung und Vermittlungsunterstützung begleitet.
Der Aufbau einer Transfergesellschaft erfolgt über eine Einigung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen in einem Unternehmen und einer "Information über Betriebsänderungen" nach § 2 Abs. 3 SGB III bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese Einigung erfolgt meist über einen Zusatz im Sozialplan oder über einen eigens verabschiedeten Transfersozialplan in dem die Unterstützungsangebote festgeschrieben werden.
Ja, Transferprojekte enden maximal nach 12 Monaten.
Die finanzielle Basis für die in die Transfergesellschaft wechselnden Personen wird durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit und durch das betroffene Unternehmen sichergestellt. Nähere Informationen finden Sie hier.
In dem Moment wo deutlich wird, dass Reorganisationsmaßnahmen Auswirkungen auf den Personalstamm haben könnten, ist es sinnvoll, Transfermaßnahmen gedanklich mit einzubeziehen. So entsteht frühzeitig Planungs- und Entscheidungssicherheit in finanzieller und organisatorischer Hinsicht und es entwickeln sich möglicherweise zusätzliche Optionen um eine Reorganisation zu gestalten.
Nein - wenn das Unternehmen mit dem beauftragten Transferträger eine entsprechende Vereinbarung trifft, kann es einzelnen Mitarbeitern bzw. Mitarbeitergruppen den Übertritt zu vorab definierten Zeitpunkten anbieten.
Unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden, die am Arbeitsplatz nicht mehr gebraucht werden ihre Kündigungsfristen in die Transfergesellschaft mit einbringen, kann selbst eine gut ausgestattete Transfergesellschaft kostenneutral arbeiten. Als Daumenregel gilt: Ein Monat Transferzeit lässt sich mit den Personalkosten eines halben Monats Kündigungsfrist finanzieren.
Die Agentur für Arbeit nimmt unter anderem auch Beratungsaufgaben für Arbeitgeber war. Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Agentur für Arbeit sinnvoll, um darüber wertvolle Hinweise für die Gestaltung eines Personalabbaus zu erhalten und mögliche Verfahrensfehler auszuschließen. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme eines Beratungsgesprächs mit der Agentur vor Abschluss eines Transfersozialplans Voraussetzung für die Installation einer Transfergesellschaft.
In dem Augenblick, wo feststeht, dass einer Gruppe von MitarbeiterInnen gekündigt werden muss, ist das Unternehmen im Bezug auf diese Personen nicht mehr kurzarbeitergeldberechtigt. Spätestens nach Abschluss eines Sozialplans mit einer Namensliste besteht für die dort benannten Personen kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da hier der Zweck dieses Instruments - Entlassungen zu verhindern - nicht mehr erfüllt ist.
Jede regionale Dienststelle der Agentur für Arbeit hat feste AnsprechpartnerInnen für Arbeitgeber, sowie AnsprechpartnerInnen im Bereich Trägerleistungen, die Sie im Hinblick auf die Installation von Transfermaßnahmen und die Gestaltung eines Transfersozialplans für Ihre MitarbeiterInnen beraten und unterstützen. Darüber hinaus steht Ihnen in NRW jederzeit die Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung (GIB) zur Verfügung, die Sie als neutrale Stelle berät und begleitet, bzw. Ihnen seriöse Dienstleister empfiehlt.
Sie sollten vor Gesprächen - mit wem auch immer - vorab Vertraulichkeit vereinbaren.
Bei Personalabbaumaßnahmen, die nicht auf Grundlage eines Sozialplans durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit, zwischen Arbeitnehmer(-schaft) und Arbeitgeber eine "sozialplanähnliche Vereinbarung" oder eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Transfermaßnahmen zu treffen.
Ein für die Gestaltung einer unumgänglichen Personalabbaumaßnahme zur Verfügung stehendes Budget kann durch die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel z. T. erheblich ergänzt werden. Die Art und Höhe der Fördermittel sind dabei abhängig von der Unternehmensform und der Unternehmensgröße, aber auch von der Förderpraxis des jeweiligen Bundeslandes. Grundsätzlich ist es möglich, Fördermittel in Anspruch zu nehmen für:
Weitere Fragen und Antworten:
Nein, das entscheiden Sie für sich. Jedoch gibt es meist einen Stichtag, bis zu welchem Sie sich entschieden haben müssen. Ein späterer Eintritt in die Transfergesellschaft ist dann kaum noch möglich.
Nein! Sie beziehen in dieser Zeit Transferkurzarbeitergeld und sind "arbeitssuchend". Dies hat keinen Einfluss auf die Dauer eines eventuell anschließenden Bezugs von Arbeitslosengeld I.
Ja, während der Transfergesellschaft werden weiter Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung.
Die finanzielle Basis für die in die Transfergesellschaft eingetretenen Beschäftigten bildet das Transferkurzarbeitergeld. Dieses ist in etwa so hoch ist wie das Arbeitslosengeld I. Bei vielen Projekten wird durch das abgebende Unternehmen dieser Betrag noch zusätzlich aufgestockt, so dass Sie ein in einem solchen Fall oft 80% oder mehr des frühren Einkommens erreichen könnten.
Sollte Sie in kein Beschäftigungsverhältnis gewechselt sein, so müssen Sie sich rechtzeitig vor Ende der Transferzeit "arbeitslos" melden. Ab dem Ende Ihrer Transferzeit beziehen Sie dann Arbeitslosengeld I. Dieses bemisst sich am Bruttoentgelt, dass laut 3-seitigem Vertrag Berechnungsgrundlage für Ihr Einkommen während der Transfergesellschaft war. Faktisch orientiert sich ein mögliches Arbeitslosengeld also an Ihrem Einkommen aus dem Zeitraum vor Eintritt in die Transfergesellschaft. Die Anspruchsdauer ist genauso lange, wie sie auch vor dem Eintritt in die Transfergesellschaft bestand. Ihnen geht also kein Anspruch verloren.
Zu Beginn Ihrer Transferzeit werden Sie im Rahmen eines mehrtägigen Seminars durch geschulte Berater dabei unterstützt, erste Überlegungen der beruflichen Neuorientierung zu entwickeln. Schwerpunkte eines solchen Orientierungsseminars sind natürlich auch das Erstellen von Bewerbungsunterlagen und die intensive Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche. Aber auch die persönliche momentane Situation im Umbruch steht im Vordergrund der Veranstaltung. Im späteren Verlauf der Transferzeit werden alle Inhalte vertieft und in folgenden, regelmäßigen Workshops werden weitere wichtige Themen für die Arbeitssuche bearbeitet. Zusätzlich fördern wir den Erfahrungsaustausch unserer Transfermitarbeiter im Umgang mit Ihrer Lebenssituation und den alltäglichen Erfahrungen der Arbeitssuche.
Grundlage des neuen Beschäftigungsverhältnisses nach dem Wechsel in die Transfergesellschaft ist der sogenannte "Dreiseitige Vertrag". Dieser wird zwischen Ihnen, dem abgebenden Arbeitgebern und der pro Person GmbH geschlossen. Dieser gilt als Arbeitsvertrag und macht Sie zu unserem Mitarbeiter.
Erst einmal freuen wir uns dann mit Ihnen! Zusätzlich bekommen Sie eine sogenannte "Sprinterprämie", deren Höhe sich daran bemisst, wie viele Laufzeitmonate der Transferzeit von Ihnen nicht genutzt wurden.
Nein, Sie werden von uns Vermittlungsvorschläge bekommen. Wie Sie sich aber zu diesen verhalten ist Ihre Entscheidung. Jedoch sind Sie natürlich dazu angehalten, sich intensiv um die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnises zu bemühen.
Ja. die sind im "Dreiseitigen Vertrag" geregelt und orientieren sich i.d.R. am Bundesurlaubsgesetz.
Um Sie als qualifizierte Arbeitskraft zurück in ein Arbeitverhältnis zu vermitteln, ist eine gezielte Fort- und Weiterbildung oft sehr wichtig. Jedoch sollte eine solche immer in einem realistischen Verhältnis zu Ihren bisherigen und zukünftigen beruflichen Tätigkeiten stehen. Herauszufinden in welchem Rahmen und welchen Maß Sie an einer Weiterbildung teilnehmen können, ist zentraler Bestandteil unserer Beratung. Zeitlich ist eine mögliche Weiterbildung immer auf die Laufzeit der Transfergesellschaft beschränkt. Eine Weiterbildung muss während dieser Zeit beginnen und enden. Ausnahmen bilden hier Umschulungen, die in Absprache mit der Agentur für Arbeit nach der Transfergesellschaft weitergeführt werden können (entspr. § 111a, SGB III)
Natürlich! Im Rahmen unseres Beratungsangebotes von proPerson stehen Ihnen spezielle Berater zur Verfügung, die sich mit den typischen Fragestellungen und Herausforderungen der Gründung einer Selbstständigkeit auskennen. Wir freuen uns, wenn Sie dieses Angebot nutzen möchten.
Weitere Fragen und Antworten:
Die MitarbeiterInnen in unseren Transfergesellschaften bekommen von Beginn an eine BeraterIn zur Seite gestellt, die über die gesamte Laufzeit zur Verfügung steht. Zusätzlich werden die TransfermitarbeiterInnen über Weiterbildungs- und Trainingsangebote gefördert. Durch die intensive Betreuung und Beratung sowie intensive Bewerbungsunterstützungen steigen die Chancen am Arbeitsmarkt wesentlich.
Ja, aufgrund der Erfahrungen des Transferträgers können viele wichtige Aspekte direkt in die Verhandlungen einbezogen werden.
Die Agentur für Arbeit hat u.a. den Auftrag die verschiedenen Parteien zu beraten. Eine frühe Kontaktaufnahme zur Agentur für Arbeit ist nicht nur sinnvoll, um darüber wertvolle Hinweise für die Gestaltung der Schritte zu erhalten und mögliche Verfahrensfehler auszuschließen, sondern sie ist notwendig, um die Voraussetzung für die Installation einer Transfergesellschaft oder -agentur zu schaffen.
Die Installation einer Transferagentur vor einer Transfergesellschaft ist immer sinnvoll, da darüber zusätzliche Fördermittel genutzt werden können. Über eine Transferagentur kann das gesetzlich vorgeschriebene Profiling mitfinanziert werden. Zieht sich der Kündigungsprozess über einen längeren Zeitraum hin, können den betroffenen MitarbeiterInnen über eine Transferagentur weitere wertvolle Hilfestellungen angeboten werden.
Voraussetzung für den Wechsel in eine Transfergesellschaft ist, dass die MitarbeiterInnen vor Eintritt sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und sich nicht im Krankengeldbezug befinden.
Eine Transfergesellschaft kann entsprechend der finanziellen Rahmenbedingungen sehr unterschiedlich ausgestattet werden. Oft gibt es die Möglichkeit eine Transfergesellschaft kostenneutral zu planen. Werden die Mitarbeitenden nicht mehr am Arbeitsplatz gebraucht, können die Kündigungszeiten in die Transfergesellschaft eingebracht werden. Als Daumenregel gilt: Ein Monat Transferzeit lässt sich mit den Personalkosten eines halben Monats Kündigungsfrist finanzieren.
Alle Transferangebote sind für die betroffenen MitarbeiterInnen freiwillig.
Neben der Aufstockung des Transfer-Kurzarbeitergeldes gibt es weitere mögliche finanzielle Anreize: Den MitarbeiterInnen, die in eine Transfergesellschaft eintreten, kann eine Eintrittsprämie angeboten werden. Bei frühzeitiger Arbeitsaufnahme kann eine sogenannte "Sprinterprämie" gezahlt werden.
Bei der Verhandlung der Aufstockung des Transfer-Kurzarbeitergeldes sollte immer das Lohnniveau im Betrieb berücksichtigt werden. Bekommen Mitarbeitende innerhalb einer Transfergesellschaft mehr als in der Regel in einer neuen Tätigkeit, ist der Anreiz zum Wechsel sehr gering. Hier könnten alternativ zu einer hohen Aufstockung Einstiegsprämien und hohe Sprinterprämien die Anreize zu einer zügigen beruflichen Orientierung erhöhen.
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